Satzung
SATZUNG Lebenshilfe Reutlingen e.V.
Stand: 25.11.2024
§ 1 Name und Sitz
Der Verein hat den Namen "Lebenshilfe Reutlingen e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Reutlingen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist für die Stadt und den Landkreis Reutlingen zuständig.
Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Baden-Württemberg der Lebenshilfe für
Menschen mit Behinderung e.V. sowie der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung. B
Aufgabe und Zweck des Vereins sind die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die
eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung aller Altersstufen bedeuten.
Insbesondere ist die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen wichtigstes Ziel des Vereins. Dies bedeutet vor allem die volle und wirksame
Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft sowie die Achtung vor der
Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als
Teil der gesellschaftlichen Vielfalt.
Außer für Sondermaßnahmen und Sondereinrichtungen herkömmlicher Art setzt sich der
Verein nachdrücklich für die gemeinsame Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderungen
an gesellschaftlichen Lebensformen ein. Dies soll durch Entwicklung, Förderung oder
Einrichtung von inklusiven Angebotsformen im Vorschulbereich, in Schule, Beruf, Wohnen,
Freizeit und Kultur verwirklicht werden.
Der Verein will für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen
Problemen der Menschen mit Behinderung werben.
Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen
und wissenschaftlichen Organisationen vergleichbarer Zielsetzung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- das Betreiben eines integrativen Cafés, welches Arbeitsmöglichkeiten für Menschen mit
Behinderung anbietet und als Begegnungsstätte dient,
- durch das Angebot eines familienunterstützenden Dienstes,
- durch das Angebot von Bildungs- und Freizeitaktivitäten für Menschen mit Behinderung,
- durch kulturelle Veranstaltungen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit
Behinderung an Kunst und Kultur.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt und
mindestens 18 Jahre alt ist, ebenso juristische Personen.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit. Der Beitrag kann im begründeten Einzelfall durch den Vorstand vermindert oder
erlassen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung oder Tod. Der Austritt erfolgt durch eine
schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand bis zum 31. Oktober des
laufenden Jahres. Wird der Austritt nach dem 31. Oktober erklärt, so endet die Mitgliedschaft
zum Ende des darauffolgenden Jahres.
§ 5 Mittel des Vereins
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Leistungsentgelte
d) Eigenbeiträge der Teilnehmenden an den Angeboten der LH Reutlingen
c) Zuschüsse
d) sonstige Zuwendungen
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal pro Jahr einzuberufen. Einberufung und Leitung der
Mitgliederversammlung obliegen dem Vorstand.
Der Mitgliederversammlung ist über das abgelaufene Geschäftsjahr ein Rechenschaftsbericht
zu erstatten. Die zu fassenden Beschlüsse erhalten ihre Gültigkeit mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl, Entlastung und Abberufung des
Vorstands.
Beschlüsse über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins sind mit einer Mehrheit von
drei Vierteln (75 %) der erschienenen Mitglieder zu fassen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll
zu fertigen, das der Vorstand unterzeichnet.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Verlangen wenigstens eines Zehntels
der Mitglieder einberufen werden.
Die Tagesordnung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung ist jeweils
drei Wochen vor ihrem Termin den Mitgliedern zuzustellen. Anträge der Mitglieder auf
Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 7 Tage vor der Versammlung
schriftlich einzureichen. Sie können zu Beginn der Versammlung durch Beschluss in die
Tagesordnung mit aufgenommen werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen und kann bis zu
neun Personen umfassen. Hat der Vorstand bis zu fünf Mitglieder, fungieren zwei Mitglieder als
Vorstandssprecher, bei mehr als fünf Mitgliedern werden drei Vorstandssprecher bestimmt. Je
zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter ein Vorstandssprecher, vertreten den Verein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Sollte während der Amtszeit des Vorstandes ein weiteres Vorstandsmitglied berufen
werden, so läuft dessen Amtszeit ebenfalls bis zur nächsten Wahl.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit
bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu berufen.
Der Vorstand kann zeitlich und inhaltlich eingegrenzte Aufgaben an sachkundige Mitglieder
delegieren. Die Verantwortung des Vorstands bleibt davon unbenommen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 9 Beirat
Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte mit den höheren Organisationen und
wissenschaftlichen Vereinigungen ist dem Vorstand ein Beirat zugeordnet.
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen.
Der Beirat kann bis zu sechs Mitglieder umfassen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Lebenshilfe Reutlingen e.V. ist das Kalenderjahr.
§ 11 Kassenprüfung
Für die Kassenprüfung sind zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung für drei Jahre zu
wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
Mindestens einmal vor der jährlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung zu prüfen
und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
§ 12 Öffnungsklausel
Der Vorstand wird ermächtigt, geringfügige Satzungsänderungen, die im Rahmen des
Eintragungsverfahrens ins Vereinsregister oder im Zusammenhang mit der steuerlichen
Gemeinnützigkeit aufgrund von Anregungen, Auflagen usw. der zuständigen Gerichte oder
Behörden zweckmäßig oder erforderlich sind, selbstständig vorzunehmen, ohne dass es
insoweit eines neuen satzungsändernden Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf
(partielle Übertragung der Beschlussbefugnis für Satzungsänderungen).
Die Mitglieder sind über diese Satzungsänderung aufgrund der Befugnis nach Satz 1
unverzüglich in geeigneter Form zu unterrichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit
Behinderung e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke
zu verwenden hat.
Vorsitzender Stellvertretende Vorsitzende
Martin Keller Astrid Böhm
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Unterschrift Datum Unterschrift Datum